Entgelt- & Benutzungsordnung
Entgeltordnung
Hier finden Sie die Entgelte der GöSF-Sportstätten (PDF).
Hier finden Sie die Entgelte der städtischen Sportstätten (PDF).
Benutzungsordnung
Bitte beachten Sie:
- Die GöSF übernimmt gegenüber den Sportstättenbenutzer:innen keine Haftung für Schäden aller Art.
- Für selbst verschuldete Schäden haften die Benutzer:innen.
- Die Sportstätten werden erst bei der, auf die jeweilige Einrichtung und Sportart bezogenen und im Belegungsplan ausgewiesenen, Mindestbelegungszahl zum Training freigegeben
- Beim Lehr-, Übungs- und Veranstaltungsbetrieb muss ein verantwortlich Leitender anwesend sein.
- Technische Einrichtungen werden von Mitarbeiter:innen der GöSF bedient.
- Die Beauftragten der GöSF/Fachdienst Schule üben das Hausrecht aus.
- Die Sportstätten sind aufgeräumt und pünktlich zu verlassen.
- Schuhe mit Stollen, sowie Sportschuhe, die auch im Freien benutzt werden, beschädigen den Fußbodenbelag. Deshalb sind in den Turn- und Sporthallen ausschließlich Hallenturnschuhe mit heller Sohle zugelassen.
- Das Bespielen der Kunstrasenplätzen mit Stollen- oder Schlitzstollenschuhen ist verboten. Erlaubt sind Multi-Nockenschuhe bzw. normale Turnschuhe.
Nicht gestattet sind in und auf den Sportstätten:
- das Befahren mit Fahrzeugen jeglicher Art
- das Einstellen von Fahrrädern
- das Betreten der Turn- u. Sporthallen in Straßenschuhen
- das präsentieren von Firmenreklame ohne Genehmigung
- das Rauchen
- das Mitführen von Hunden/Tieren
- das Verwenden von Greifwachs
- die Ausgabe von Getränken und Speisen in/auf zersplitternden Gefäßen (z.B. Gläsern, Glasflaschen, Porzelan etc.) und die Verwendung von Einweggeschirr inkl. Einwegbesteck.
- das Skandieren/Aushängen von rassistischem, fremdenfeindlichem, beleidigendem, extremistischem, diskriminierendem, rechts- bzw. linksradikalem Propagandamaterial, auch dann, wenn es straf- bzw. ordnungswidrigkeitsrechtlich nicht relevant ist
- das Mitführen von Waffen aller Art einschließlich Taschenmessern jeder Art
- das Mitführen von Wurfgeschossen oder ähnlichen Gegenständen
- das Mitführen und Verwenden von Gas- und Sprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen sowie andere chemische Substanzen, die geeignet sind, Verletzungen und Beeinträchtigungen von Besuchern hervorzurufen
- das Mitführen von Flaschen, Becher, Krüge und Dosen aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material, Thermoskannen sowie Getränkeverpackungen sonstiger Art, die 0,5 Liter Fassungsvermögen übersteigen
- das Mitführen und Verwenden von sperrigen Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer, Regenschirme
- das Mitführen und Verwenden von Feuerwerkskörpern, Raketen, bengalischen Feuern, Rauchpulver und andere pyrotechnische Gegenständen
- das Mitführen von Fahnen- oder Transparentstangen, die nicht aus Holz oder die länger als ein Meter sind oder deren Durchmesser größer als drei Zentimeter ist;
- der Konsum von alkoholischen Getränke und Drogen aller Art;
- das Mitführen und Verwenden von mechanisch betriebenen Lärminstrumente und Laser-Pointern.
Im Zweifel nehmen Sie Kontakt mit der GöSF auf.
In einzelnen Fällen können zu bestimmten Punkten, nach schriftlicher Anfrage, Ausnahmeregelungen getroffen werden.